Ratgeber
Streichpreise und die 30-Tage-Regel
Ein durchgestrichener Preis wirkt überzeugend — aber seit einigen Jahren steckt eine gesetzliche Vorgabe dahinter, die genau diese Wirkung einhegen soll: die sogenannte 30-Tage-Regel aus § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV). Dieser Artikel erklärt sie verständlich und qualitativ. Er ist keine Rechtsberatung, sondern eine allgemeine Einordnung für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Was § 11 PAngV verlangt
Wirbt ein Händler in Deutschland mit einer Preisermäßigung gegenüber einem früheren eigenen Preis, muss er grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung selbst verlangt hat. Diese Regel geht auf eine EU-weite Vorgabe zurück (die sogenannte Omnibus-Richtlinie) und wurde in Deutschland ins nationale Preisrecht übernommen.
Warum es diese Regel überhaupt gibt
Vor dieser Regel war ein bekannter Trick verbreitet: Ein Preis wurde kurz vor einer „Rabattaktion“ künstlich angehoben, damit der anschließende Rabatt größer aussah, als er tatsächlich war — ein sogenannter Mondpreis. Die 30-Tage-Regel soll genau das erschweren: Der Vergleichspreis muss ein Preis sein, der tatsächlich in den 30 Tagen davor gegolten hat, nicht ein kurzfristig hochgesetzter Wert unmittelbar vor der Aktion.
Was die Regel nicht verhindert
Wichtig für die Einordnung: Die 30-Tage-Regel macht eine UVP-Gegenüberstellung nicht automatisch unzulässig, und sie garantiert dir auch nicht, dass ein beworbener Rabatt der beste jemals verfügbare Preis ist. Sie stellt lediglich sicher, dass der genannte Vergleichspreis ein real existierender, jüngerer Preis ist — nicht, dass es keinen noch günstigeren Zeitpunkt in der weiter zurückliegenden Vergangenheit gegeben hat oder geben wird.
Ausnahmen und Sonderfälle
Für bestimmte Warengruppen und Konstellationen (etwa verderbliche Waren oder gestaffelt-progressive Rabattaktionen) sieht das Gesetz abweichende Regelungen vor. Die genauen Details dazu sind komplex und im Einzelfall auszulegen — für eine verbindliche rechtliche Einschätzung deines konkreten Falls ist im Zweifel fachkundiger Rat sinnvoll, etwa bei einer Verbraucherzentrale.
Ein Beispiel, wie die Regel in der Praxis wirkt
Ein Artikel kostet seit Wochen unverändert 60 €. Drei Tage vor einer geplanten Rabattaktion hebt der Händler den Preis kurzzeitig auf 80 € an, um anschließend mit „jetzt nur 60 €, spare 25 %" zu werben. Nach § 11 PAngV müsste der Vergleichspreis in diesem Fall der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein — also die 60 €, die vor der kurzzeitigen Anhebung galten, nicht die künstlich hochgesetzten 80 €. Die Regel verhindert genau dieses Vorgehen, indem sie den Referenzzeitraum auf die tatsächliche jüngere Preishistorie festlegt, statt dem Händler freie Wahl beim Vergleichswert zu lassen.
Wie du eine mögliche Umgehung erkennst
Auch mit dieser Regel gibt es Grauzonen, etwa wenn ein Preis mehrfach kurz vor Aktionen leicht angehoben wird, ohne dass dies auffällt. Ein einfacher Gegen-Check: Wenn du den Preis eines Wunschprodukts bereits selbst über einige Wochen beobachtet hast (wie das geht, steht in Preisverlauf selbst prüfen), lässt sich der genannte 30-Tage-Vergleichspreis direkt gegen deine eigene Beobachtung prüfen. Weicht die Angabe deutlich von dem ab, was du selbst gesehen hast, ist das ein Anlass für genaueres Hinsehen — auch wenn daraus nicht automatisch ein Rechtsverstoß folgt.
Was du als Käuferin praktisch prüfen kannst
- Wird überhaupt ein Referenzzeitraum oder ein Datum zum Vergleichspreis genannt?
- Wirkt der genannte 30-Tage-Preis plausibel, oder liegt er auffällig weit über dem, was du selbst zuletzt beobachtet hast?
- Handelt es sich um einen echten Streichpreis (früherer eigener Preis des Händlers) oder um eine reine UVP-Gegenüberstellung? Der Unterschied steht in UVP verstehen.
Wie Knallerlady damit umgeht
Wir verkaufen selbst nichts und unterliegen der Händlerpflicht aus § 11 PAngV deshalb nicht direkt. Trotzdem ergänzen wir unser eigenes Prozent-Badge freiwillig um den bei uns selbst gemessenen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sobald ausreichend eigene Messhistorie vorliegt — aus genau demselben Transparenzgedanken, der hinter der gesetzlichen Regel steht. Details dazu stehen in unserer Methodik.
Kurz zusammengefasst
§ 11 PAngV verpflichtet Händler bei Preisermäßigungen zur Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises — ein Werkzeug gegen künstlich aufgeblähte Mondpreise, aber keine Garantie für den absolut besten Deal. Wie du zusätzlich Fake-Rabatte an anderen Anzeichen erkennst, steht in Fake-Rabatte erkennen; aktuelle, transparent datierte Preisknaller zeigt unsere Deal-Übersicht.